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   OLG Frankfurt, 20.06.2018 - 11 SV 27/18   

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https://dejure.org/2018,18907
OLG Frankfurt, 20.06.2018 - 11 SV 27/18 (https://dejure.org/2018,18907)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.06.2018 - 11 SV 27/18 (https://dejure.org/2018,18907)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - 11 SV 27/18 (https://dejure.org/2018,18907)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 36 ZPO, § 21 ZPO
    Keine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei unverständlicher Ablehnung der Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei unverständlicher Ablehnung der Zuständigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1211
  • MDR 2018, 1427
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.12.2005 - X ARZ 223/05

    Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Insolvenzgericht; Prüfung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.06.2018 - 11 SV 27/18
    Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses darüber hinaus auch dann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über diese Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1364 [BGH 17.05.2011 - X ARZ 109/11] ; BGH NJW 1993, 1273 [BGH 19.01.1993 - X ARZ 845/92] ; BayObLG NJW-RR 2002, 1295 [BayObLG 18.04.2002 - 1 Z AR 36/02] ) oder dem Verweisungsbeschluss keinerlei Begründung zu entnehmen ist, warum das verweisende Gericht örtlich nicht zuständig sein soll (BGH NJW 2006, 847) und damit objektiv der Anschein erweckt wird, das Gericht sehe das Fehlen der eigenen Zuständigkeit nicht als Voraussetzung für eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Absatz 1 ZPO an (vgl. BayObLGR 2000, 56).
  • BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.06.2018 - 11 SV 27/18
    Die Bindungswirkung entfällt erst, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, Beschluss vom 9.6.2015 - X ARZ 115/15).
  • BGH, 19.02.2013 - X ARZ 507/12

    Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.06.2018 - 11 SV 27/18
    Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH ebd.; BGH, Beschluss vom 19.2.2013 - X ARZ 507/12).
  • BGH, 17.05.2011 - X ARZ 109/11

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.06.2018 - 11 SV 27/18
    Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses darüber hinaus auch dann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über diese Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1364 [BGH 17.05.2011 - X ARZ 109/11] ; BGH NJW 1993, 1273 [BGH 19.01.1993 - X ARZ 845/92] ; BayObLG NJW-RR 2002, 1295 [BayObLG 18.04.2002 - 1 Z AR 36/02] ) oder dem Verweisungsbeschluss keinerlei Begründung zu entnehmen ist, warum das verweisende Gericht örtlich nicht zuständig sein soll (BGH NJW 2006, 847) und damit objektiv der Anschein erweckt wird, das Gericht sehe das Fehlen der eigenen Zuständigkeit nicht als Voraussetzung für eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Absatz 1 ZPO an (vgl. BayObLGR 2000, 56).
  • BGH, 19.01.1993 - X ARZ 845/92

    Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.06.2018 - 11 SV 27/18
    Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses darüber hinaus auch dann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über diese Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1364 [BGH 17.05.2011 - X ARZ 109/11] ; BGH NJW 1993, 1273 [BGH 19.01.1993 - X ARZ 845/92] ; BayObLG NJW-RR 2002, 1295 [BayObLG 18.04.2002 - 1 Z AR 36/02] ) oder dem Verweisungsbeschluss keinerlei Begründung zu entnehmen ist, warum das verweisende Gericht örtlich nicht zuständig sein soll (BGH NJW 2006, 847) und damit objektiv der Anschein erweckt wird, das Gericht sehe das Fehlen der eigenen Zuständigkeit nicht als Voraussetzung für eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Absatz 1 ZPO an (vgl. BayObLGR 2000, 56).
  • BayObLG, 18.04.2002 - 1Z AR 36/02

    Dinglicher Gerichtsstand bei Vollstreckungsabwehrklage auch bei persönlicher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.06.2018 - 11 SV 27/18
    Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses darüber hinaus auch dann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über diese Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1364 [BGH 17.05.2011 - X ARZ 109/11] ; BGH NJW 1993, 1273 [BGH 19.01.1993 - X ARZ 845/92] ; BayObLG NJW-RR 2002, 1295 [BayObLG 18.04.2002 - 1 Z AR 36/02] ) oder dem Verweisungsbeschluss keinerlei Begründung zu entnehmen ist, warum das verweisende Gericht örtlich nicht zuständig sein soll (BGH NJW 2006, 847) und damit objektiv der Anschein erweckt wird, das Gericht sehe das Fehlen der eigenen Zuständigkeit nicht als Voraussetzung für eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Absatz 1 ZPO an (vgl. BayObLGR 2000, 56).
  • OLG Düsseldorf, 03.12.2019 - 5 SA 47/19
    Das gilt insbesondere dann, wenn die fehlende Begründung den Anschein erweckt, das Gericht sehe die eigene Unzuständigkeit nicht als Verweisungsvoraussetzung an (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.06.2018 - 11 SV 27/18, juris, Rn. 17).
  • OLG Frankfurt, 03.02.2022 - 11 SV 55/21

    Verweisungsbeschluss bei Klage auf Arzthonorar wegen stationärer Heilbehandlung

    Insbesondere hat keiner der Parteien auf den Hinweis vom 28.9.2011 geltend gemacht, dass der gemeinsamer Erfüllungsort für stationäre Heilbehandlungen der Klinikort ist und daher beim Amtsgericht Gießen der besondere Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO bestehe (vgl. zur Willkür eines Verweisungsbeschlusses wegen fehlender Auseinandersetzung des Gerichts mit der eigenen Zuständigkeit trotz ausdrücklichen Hinweises der Parteien: Senat, Beschluss vom 20.6.2018 - 11 SV 27/18 ; OLG Hamm, Beschluss vom 14.5.2014 - I-32 SA 32/14).
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